Strafrechtliche Rehabilitierung für Heimkinder

  Behörden, Heimerziehung, PDF`s auf einen Blick
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A. Problem und Ziel

Die gegenwärtige Rechtslage stellt sehr hohe Anforderungen an eine Rehabilitierung von Betroffenen, die deshalb in einem Heim für Kinder oder Jugendliche in der ehemaligen DDR untergebracht wurden, weil ihre Eltern politisch verfolgt und infolgedessen inhaftiert waren oder andere freiheitsentziehenden Maßnahmen erlitten haben (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes – StrRehaG), mithin die elterliche Sorge faktisch nicht mehr ausüben konnten. So müssen ehemalige Heimkinder für ihre Rehabilitierung den Nachweis erbringen, dass ihre Heimunterbringung nach der ihr innewohnenden Zweckbestimmung zumindest auch darauf abzielte, eine politisch intendierte Benachteiligung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 525/13). Um die Unter- bringungsanordnung selbst als Akt der politischen Verfolgung zu qualifizieren, reicht es hingegen nicht aus, den bloßen ursächlichen Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten politisch motivierten Verfolgungsmaßnahme nachzuweisen, der bestehen kann, wenn die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche durch die Inhaftierung oder Einweisung in eine psychiatrische Anstalt der die elterliche Sorge ausübenden Eltern oder Elternteile veranlasst wurde (so noch OLG Jena, Vorlagebeschluss vom 7. Mai 2013 – 1 Ws Reha 3/13; OLG Dresden, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 1 Reha Ws 103/12; OLG Naum- burg, Beschluss vom 14. April 2011 – 2 Ws Reh 96/11)…weiterlesen

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