Adoptionsgesuch einer homosexuellen Frau

image_pdfimage_print

[Rz 1] Im Jahre 1998 ersuchte die damals 37-jährige Beschwerdeführerin, von Beruf Kindergärtnerin, bei den Sozialbehörden ihres Wohnortes um eine Bewilligung für die Adoption eines Kindes, da sie sich für eine internationale Adoption interessierte. Bei dieser Gelegenheit informierte die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre Homosexualität und ihre Beziehung zu R., mit der sie seit 1990 in einer stabilen Beziehung lebt.[Rz 2] Mit Brief vom 26. November 1998 teilte der Präsident des Generalrates der Beschwerdeführerin die Verweigerung der ersuchten Bewilligung mit. Diesem Entscheid waren verschiedene Befragungen der Beschwerdeführerin durch mehrere Personen (insbesondere eines Psychologen der Sozialbehörden) vorausgegangen. Der negative Entscheid wurde unter anderem damit begründet, dass eine väterliche Bezugsperson fehle und überdies unklar sei, welchen Platz die Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin, R., im Leben des adoptierten Kindes einnehmen würde. Diese Umstände könnten ein adoptiertes Kind negativ beeinflussen.

[Rz 3] Die Beschwerdeführerin versuchte vor den innerstaatlichen Instanzen vergeblich, eine Genehmigung ihres Adoptionsgesuchs zu erwirken. Letztinstanzlich legte sie beim obersten französischen Verwaltungsgericht Revision ein. Mit Entscheid vom 5. Juni 2002 lehnte dieses das Begehren jedoch ab.

Das Gericht machte unter anderem geltend, es sei von den Vorinstanzen zulässig gewesen, bei der Prüfung, ob das Kindeswohl bei einer Adoption gewährleistet sei, zu berücksichtigen, ob eine väterliche Bezugsperson vorhanden sei. Ebenso habe der Rolle der Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin bei der Prüfung des Gesuchs Beachtung geschenkt werden dürfen.

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Adoption.

 

 

 

 

LEAVE A COMMENT