Aufgaben Die öffentliche Jugendwohlfahrt (JW) hat nach § 1 Abs. 1 Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (Oö. JWG 1991) die Aufgabe, für die Betreuung von Müttern, werdenden Müttern und ihrer Leibesfrucht sowie von Säuglingen, Kleinkindern und deren Eltern vorzusorgen (Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge), die persönliche und soziale Entfaltung Minderjähriger und deren Pflege und Erziehung durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern (Jugendfürsorge) und die… weiterlesen
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