Auskunftssperre Österreich

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Im Falle einer Inkognito-Adoption …

wird vom bei der § 12 Abs 2 Meldegesetz um Auskunftssperre bis zum 19. Lebensjahr des Kindes angesucht. Eine Auskunftssperre gibt es beispielsweise beim Melderegister.

 

Jede gemeldete Person kann beim Meldeservice des Gemeindeamtes oder Magistrats (in Wien bei der ” Zentralen Meldeauskunft der MA 62 “) beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte erteilt werden, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Jede Person hat das Recht einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Sie müssen den Antrag auf Auskunftssperre jedoch glaubhaft begründen. Sie können diesen Antrag stellen, wenn Sie, aus irgendwelchen Gründen, um Ihr Leben fürchten. Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für zwei Jahre erteilt und kann danach für zwei weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren (Vergebührung).
Hinweis: Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der Betroffenen/des Betroffenen geltend machen.

 

Bild-Quelle: Gemeinde Weiden am See
Quelle: Bundesrat

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