Adoptionsformen

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Rechtlich gibt es nur die sogenannte Inkognito-Adoption. Vom Gesetzgeber ist eine Öffnung des Inkognito nicht vorgesehen, und daher besteht darauf kein Rechtsanspruch.

Inkognito-Adoptionen

Inkognito bedeutet den einseitigen Schutz der Daten der Adoptivfamilie (Name und Anschrift) vor dem Zugriff durch Dritte. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders die Herkunftsfamilie des Kindes nicht in die Erziehung eingreifen und die Beziehung des Kindes zu den Adoptiveltern stören kann. Die Vermittlungsakte ist bei der vermittelnden Stelle 60 Jahre aufzuheben. Adoptiveltern und unter 16 Jahre alte Adoptierte mit der Zustimmung ihrer Adoptiveltern können diese Vermittlungsakte unter fachlicher Begleitung einsehen.

Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen auch ohne die Zustimmung ihrer Adoptiveltern die Akte lesen, soweit die Daten und Rechte Dritter nicht verletzt werden. Auch haben adoptierte Kinder ab dem 16. Lebensjahr das Recht auf Einsicht in den Geburtseintrag beim Standesamt, aus der sich die Daten der leiblichen Eltern (oder bei unverheirateter Mutter zumindest dieser leiblichen Mutter) ergeben (§ 61Personenstandsgesetz)

Aus Sicht der meisten Adoptionsvermittler und der Fachkräfte, die mit Adoptierten arbeiten, ist der offene Umgang der Adoptiveltern mit der Tatsache der Adoption ihres Kindes gegenüber diesem sehr wichtig für die Selbstvertrauensentwicklung des Kindes und heute selbstverständlich. Die Aufklärung des Kindes hat mit der Inkognito-Adoption nichts zu tun.

Aus Sicht der meisten Adoptionsvermittler und der Fachkräfte, die mit Adoptierten arbeiten, ist der offene Umgang der Adoptiveltern mit der Tatsache der Adoption ihres Kindes gegenüber diesem sehr wichtig für die Selbstvertrauensentwicklung des Kindes und heute selbstverständlich. Die Aufklärung des Kindes hat mit der Inkognito-Adoption nichts zu tun.

Halboffene-Adoptionen

Bei der so genannten halboffenen Adoption kann der Kontakt zwischen leiblichen Eltern und Kind mittels Briefen und Fotos über das Jugendamt oder die vermittelnde Agentur aufrechterhalten werden. Auch können sich abgebende Eltern und Adoptiveltern kennen lernen. Dies geschieht meist an einem neutralen Ort, z. B. in der Adoptionsstelle oder dem Jugendamt.

Offene-Adoptionen

Bei offenen Adoptionen kommt es manchmal bereits vor, oft erst nach der Geburt des Kindes zu einem Gesprächskontakt zwischen den abgebenden und den aufnehmenden Eltern. Je nachdem wie dieser erste Kontakt verläuft, ergeben sich daraus manchmal dauerhafte Treffen zwischen den verschiedenen Eltern und dem Kind. Für die leiblichen Eltern ist der Kontakt zum Kind eine Möglichkeit, sich von der weiteren Entwicklung des Kindes ein eigenes Bild zu machen. Für die Adoptiveltern ist der persönliche Kontakt zu den leiblichen Eltern eine Möglichkeit, ein realistisches Bild von der Persönlichkeit der abgebenden Eltern zu erhalten und dieses Bild dem Kind weiterzuvermitteln, wenn die Kontakte zwischen den Eltern nicht solange anhalten, bis das Kind sich eine eigene Meinung über seine Herkunftseltern bilden kann. Welche Auswirkungen die verschiedenen Formen der offenen Adoption auf die Kinderhaben, ist bislang nicht untersucht.

Verwandtschaftsadoptionen (Stiefkindadoption)

Sie ist die häufigste Art der Adoption. Dabei ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert. Nach Einwilligung in die Adoption durch den anderen leiblichen Elternteil, dem Antrag des Stiefelternteils auf Annahme des Stiefkindes und der Zustimmung des mit dem Antragsteller verheirateten bzw. verpartnerten Elternteils beim Notar spricht das Vormundschaftsgericht die Adoption aus, wenn das Jugendamt keine Einwände erhebt und der Vormundschaftsrichter in der persönlichen Anhörung des Antragstellers und des Kindes keine Bedenken gegen die Adoption bekommen hat. Ab einem Alter von 14 Jahren ist auch die Einwilligungdes Kindes beim Notar notwendig. Hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, ist die Einwilligung evtl. schon ab 10 oder 12 Jahren notwendig. Sind weitere Kinder des Stiefelternteils vorhanden, werden diese zur Adoption befragt. Rein erbrechtliche Gründe können gegen eine Adoption nicht erfolgreich vorgebracht werden. Das Besondere an der Stiefkind-Adoption ist, dass – anders als bei anderen Adoptionen – das rechtliche Abstammungsverhältnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten bzw. verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das Abstammungsverhältnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind dann ein gemeinsames Kind der Eheleute bzw. Lebenspartner, was ja gerade mit dieser Art der Adoption bezweckt wird.

Willigt der andere leibliche Elternteil nicht in die Stiefkind-Adoption ein, kann dessen Einwilligung in bestimmten Fällen unter strengen Voraussetzungen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes 2005 kann eine solche Adoption nur noch erfolgen, „wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, daß ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde“. Das Ziel, das Umgangsrecht eines leiblichen Elternteils durch Adoption zu vereiteln, wurde dabei ausdrücklich für unzureichend erklärt.

Erleichterte Verwandtschaftsadoptionen 

In dem Fall, dass die Eltern eines oder mehrerer minderjähriger Kinder sterben, werden aus Gründen des Kindeswohles (obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt), die Anforderungen für den/die adoptierenden Verwandten in der Regel reduziert. Z. B. werden Altersgrenzen in gewissem Maß ignoriert, um die Adoption der Kinder durch die ihnen vertrauten Großeltern oder einem bereits volljährigen Geschwister zu ermöglichen. Auch werden die anderen Anforderungen weniger streng geprüft.

Erwachsenenadoptionen

Die Adoption von Erwachsenen durch Erwachsene (§ 1767) ist üblicherweise keine Volladoption, insbesondere entfallen nicht die Bindungen zur leiblichen Familie (§ 1770). Damit wird beispielsweise ein Ablegen von Unterhaltsverpflichtungen o. ä. verhindert.

In Deutschland gibt es die Sonderform der Erwachsenenadoption zum Minderjährigen-Recht (§ 1772) – hier liegt in der Regel als Motiv der Wunsch vor, dass ein z. B. durch ein Pflegeverhältnis gewachsenes Eltern- bzw. Familienverhältnis durch die Adoption formalisiert und einem leiblichen Verhältnis gleichgestellt werden soll, wenn beispielsweise die leiblichen Eltern den Wunsch des Kindes nach Aufnahme in seine soziale Familie bis zu dessen Volljährigkeit verhindert haben.

Beide Seiten erwerben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten (z. B. Erbrecht, Versorgungspflichten), die aus einem leiblichen Verhältnis hervorgehen. Die Adoptierten erhalten als neuen Geburtsnamen den Namen der annehmenden Person, der „leibliche“ Geburtsname erscheint in keinem Dokument des Adoptierten mehr. Auch erlöschen die Rechte und Pflichten gegenüber der leiblichen Familie des Adoptierten.

In der Regel sind für die Erwachsenenadoption die Vormundschaftsgerichte zuständig.

Auslandsadoptionen 

Am 27. September 2001 hat der deutsche Bundesrat dem Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptions-Vermittlungsrechts zugestimmt. Damit wurde das „Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ vom 29. Mai 1993 („Haager Übereinkommen“) für Deutschland ratifiziert und umgesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland wurde zum 1. März 2002 Vertragsstaat.

Das Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptions-Vermittlungsrechts setzte das Übereinkommen in nationales Recht um und trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Es besteht im wesentlichen aus drei Teilgesetzen, die auch Regelungen für nationale Adoptionen und internationale Adoptionen aus Nichtvertragsstaaten enthalten:

Auslandsadoption ist die Adoption eines Kindes aus dem Ausland meist über ausländische Organisationen, Vereine oder anerkannte private Vermittlungsstellen. Nach den gesetzlichen Veränderungen im Zuge der Ratifizierung des Haager Minderjährigen-Schutzabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland ist zwingend die Beteiligung einer in Deutschland zugelassenen Auslandsadoptions-Vermittlungsstelle am Verfahren vorgeschrieben. In der Praxis haben die Behörden bei so genannten Selbstbeschaffungs-Adoptionen meist jedoch keine Handhabe. Informationen über behördlich zugelassene Auslandsadoptions-Vermittlungsstellen sind bei den zentralen Vermittlungsstellen der jeweiligen Landesjugendämter zu erhalten.

Bei der Privat- oder Selbstbeschaffungs-Adoption haben die Interessenten meist schon private Kontakte in ein bestimmtes Land (Rechtsanwälte oder Behörden). Die Adoption wird dann im Ausland vollzogen und muss nach der Rückkehr in die Heimat vom örtlichen Jugendamt anerkannt werden. Solche Privatadoptionen sind beispielsweise in Russland oder in den Vereinigten Staaten möglich. Im Jahr 2006 wurden 49 Prozent der Auslandsadoptionen privat abgewickelt.

Terre des hommes sieht die Adoption von Kindern aus Drittwelt-Ländern kritisch, sowohl aus juristischen (Es besteht trotz der neuen Abkommen die Gefahr des Kinderhandels. Ob die Einwilligung in die Adoption tatsächlich freiwillig erfolgt ist, ob das Kind tatsächlich verlassen ist, ist im Annahme-Verfahren oft nicht zu klären.) wie aus moralischen Gründen (Der finanzielle Aufwand für eine einzige Adoption reicht aus, um Familien so zu unterstützen, dass sie für Ernährung und Bildung mehrerer Kinder sorgen könnten).

In der Regel ist jedoch eine Auslandsadoption der einzige Weg für Paare, die auf biologischem Weg keine Kinder bekommen können, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Ein Verfahren dauert von der Kontaktaufnahme bei einer Auslandsvermittlungsstelle bis zum gerichtlichen Abschluss 2-5 Jahre und ist nicht nur wegen der Dauer eine besondere Belastung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Adoption.

 

 

 

 

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