Rehabilitierung DDR/DE

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Das Rehabilitierungsverfahren dient der Überprüfung von rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Maßnahmen der DDR-Justiz wie Haftstrafen und der Überprüfung anderer rechtsstaatswidriger Entscheidungen über Freiheitsentzug.

Rehabilitiert werden kann auch die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt oder in ein Heim für Kinder oder Jugendliche.
Rechtsgrundlage der Rehabilitierung ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

Damit soll den Betroffenen geholfen werden, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme im Beitrittsgebiet geworden sind. Die Rehabilitierungskammer des zuständigen Landgerichts hebt das Urteil bzw. die Entscheidung zur Freiheitsentziehung auf und rehabilitiert den Betroffenen mit einem Gerichtsbeschluss.
Die Anerkennung der Verfolgung durch die Rehabilitierung begründet Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen wie Haftentschädigung, die sogenannte Opferrente, Rentenausgleich und Beschädigtenversorgung. Sie ermöglicht auch die Rückgabe oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte, die Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung aus dem Strafregister und die Erstattung bezahlter Geldstrafen und Kosten. ….
Quelle: Landesbeauftragte Schwerin

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