Kindeswohl AT

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Der „Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen und erfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes“, und „bei Beurteilung des Kindeswohls kommt es auf die gesamte Lebenssituation an, in der sich das Kind befindet“.
Soll mit der Adoption ein anderes Ziel erreicht werden, wie z.B. im Fall der Annahme eines Erwachsenen, ist weder ein schriftlicher Vertrag (Adoptionsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden) noch eine gerichtliche Bewilligung notwendig. Im Fall der Volljährigkeit muss jedoch ein gerechtfertigtes Anliegen des Adoptierenden oder des Angenommenen vorliegen, das eine Adoption begründet, so z.B. die Übergabe eines Unternehmens oder die Adoption einer Person, die lange Zeit in der Familie des Annehmenden wie ein leibliches Kindgelebt hat.
Um die Interessen der eventuell vorhandenen leiblichen Kinder des oder der Adoptierenden zu wahren, ist die Bewilligung der Annahme zu versagen, wenn deren Unterhalt oder Erziehung gefährdet wären oder die Adoption den Zweck verfolgt, leibliche Kinder zu schädigen.

 

 

Ansonsten sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten.
§181 regelt anschließend die einzelnen Zustimmungserfordernisse, bei deren Fehlen eine gerichtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf:
die Eltern des minderjährigen Wahlkindes
der Ehepartner des Annehmenden
der Ehepartner der Wahlkindes
Das Zustimmungsrecht dieser Personen entfällt jedoch, wenn sie selbst als gesetzliche Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag abgeschlossen haben, sie zu einer verständigen Äußerung dauerhaft unfähig sind oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
Eine verweigerte Zustimmung kann auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes gerichtlich ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Die Zustimmung zu einer Annahme erfolgt nach einem im Außerstreitgesetz geregelten Verfahren (AußStrG §§ 258, 259).

 

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Kinder- & Jugendhilfe.

 

 

 

 

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