PSTG – Personenstandsgesetz DE

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Das Personenstandsgesetz überträgt die Aufgaben der Standesbeamten nach § 1 Abs. 2 PStG auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung aus den Merkmalen des Familienrechts einschließlich ihres Namens mit Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod und familien- und namensrechtliche Tatsachen.   PStG PStV neu_mit Geburt und Sterbefall Quelle: Der Standesbeamte... weiterlesen

 

 

PSTG Änderung

(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen. (2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder derweiterlesen

 

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