Juristische Klarstellung für Kinder DE

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Veröffentlicht: 31. Mai 2016
Die Justizministerkonferenz wird sich auf der Sitzung am 1./2. Juni mit der Rehabilitierung von DDR-Heimeinweisungen beschäftigen. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Einweisung eines Kindes in ein Heim für Kinder oder Jugendliche, da die Eltern „des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren“, nicht zwangsläufig als politische Verfolgung zu interpretieren sei.
Zur Konkretisierung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes für Kinder, deren Eltern wegen politischer Haft rehabilitiert wurden, werden die Justizminister von Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern einen Gesetzentwurf einbringen.
Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Uta- Maria Kuder (CDU) hatte anlässlich des Bundeskongress der Landesbeauftragten für Stasiunterlagen und Aufarbeitung und der Bundesstiftung Aufarbeitung erklärt, dass ehemalige Heimkinder auch dann rehabilitiert werden sollten, wenn ihre Heimunterbringung nur deshalb angeordnet wurde, weil die Eltern politisch verfolgt und inhaftiert worden waren. (http://www.focus.de/regional/schwerin/justiz-kuder-will-bessere-wiedergutmachung-fuer-ddr-heimkinder_id_5535673.html).

Der Thüringer Justizminister

Dieter Lauinger (Bündnis 90/Grüne) erklärte am 30. Mai 2016 gegenüber der Presse, dass das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz um einen Paragraphen erweitert werden soll und auch die Kinder politisch Gefangener zukünftig einschließen wird.
Der Thüringer Landesbeauftragte für die Aufarbeitung der SED-Diktatur hatte nach dem BGH-Urteil erklärt: Das BGH-Urteil behandelt den speziellen Fall: die Eltern eines Kindes kommen aus politischen Gründen in Haft und es steht keine aufnahmebereite Person zur Verfügung, so dass das Kind in ein Heim verbracht wird.
In diesem Fall hatte das Thüringer Oberlandesgericht einen eigenen Rehabilitierungsanspruch des Kindes bejaht. Dagegen hatte das Berliner Kammergericht in dieser Konstellation einen Rehabilitierungsanspruch verneint. Das Kammergericht begründete dies damit, dass die Unterbringung des Kindes in einem Heim der staatlichen Fürsorge entspringe und damit keine unmittelbare Verfolgung des Kindes vorläge.
Eine unmittelbare Verfolgung läge nur vor, wenn zusätzlich hinzukomme, dass es mindestens eine aufnahmebereite Person (Verwandte) gegeben habe und das Kind trotzdem nicht zu einer dieser Personen gelassen und in ein Heim eingewiesen wurde. Letztlich hat das BGH die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin bestätigt und die des OLG Thüringen verworfen hat.
Der Landesbeauftragte erklärte: „Ich halte die Auffassung des OLG Thüringens für vorzugswürdig, da dadurch keine Diskriminierung der Kinder erfolgt, bei denen keine aufnahmebreite Person zur Verfügung stand. Eine Änderung des § 2 StrRehaG, um die genannte Fallkonstellation zu erfassen, wird daher für sinnvoll erachtet.“
Die Konferenz der Landesbeauftragten für Stasiunterlagen und Aufarbeitung erklärte dazu im Februar 2016: „Die juristische Beurteilung der Verbringung von Kindern politisch verfolgter Eltern in staatliche Kinderheime ist umstritten. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 4 StR 525/13) vom 25.03.2015 bedarf es einer Präzisierung in dem Fall, dass die Eltern eines Kindes aus politischen Gründen in Haft kamen, so dass das Kind in ein Heim verbracht wurde.
Die Landesbeauftragten gehen davon aus, dass diese Entscheidung zur Heimeinweisung in jedem Fall als Verfolgung zu bewerten ist. In diesem Sinne sollte § 2 Absatz 1 Satz 2 geändert werden.“ (http://www.thla-thueringen.de/index.php/417-konferenz-der-landesbeauftragten-vorschlaege-fuer-eine-novellierung-der-sed-unrechtsbereinigungsgesetze-und-des-bundesversorgungsgesetzes)
Quelle: Thla

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