Grundanliegen der Personensorge ist die Selbstverantwortung (urteilsfähige Erwachsene, Art. 17 ZGB), ausnahmsweise die Fremdverantwortung (für abhängige Unmündige bzw. nicht Urteilsfähige). Grundregel ist damit die private Sorge, für sich selbst und für jene Personen, für die man Verantwortung trägt. Förderung und Stärkung der Selbstverantwortung ist das zentrale Anliegen des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Dies unterstreichen die beiden ersten Institute der neuen…weiterlesen
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