Herkunftsfamilien

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Das Kinder und Jugendhilfe-Recht stellt Eltern, die mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, in den Mittelpunkt staatlicher Hilfsangebote. Das Gesetz geht davon aus, dass leibliche Eltern in der Regel das natürliche und höchste Interesse am Wohlergehen ihrer Kinder haben.

Auch im Falle einer Fremdunterbringung ist die Zusammenarbeit verpflichtend. Ob die Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder noch ganz oder teilweise inne haben, spielt hierbei keine Rolle. Geregelt ist dies im §37 Abs. 1 SGB VIII.

Die Aufgabe zum Wohle des Kindes einen gemeinsamen Weg zu gehen, bedarf viel Engagement, guten Willen und vor allem die Akzeptanz dieser in der Regel ungleichen Partnerschaft.

 

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Familie.

 

 

 

 

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