Stasiunterlagengesetz DE

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil
1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i) Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.

Quelle: Wikipedia

(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 („Waldheimer Prozesse“).

(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte.
Quelle: Gesetze-im Internet

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Akteneinsicht DDR/DE

Der CDU/CSU-Abgeordnete Marco Wanderwitz sagte in der Debatte, am Recht auf Akteneinsicht dürfe auch in Zukunft „nicht gerüttelt werden“. Für die SPD stellte Siegmund Ehrmann fest, man habe nie beabsichtigt, die Stasi-Unterlagenbehörde „für die Ewigkeit“ zu schaffen. Auch den Grünen ist es wichtig, dass der Aktenbestand im Ganzen erhalten bleibt; auch in Zukunft dürften „Gefühle und Erfahrungen der Opfer“ nicht auf der Strecke bleiben.


Türschilder sind nicht wichtig

Der Chef der Behörde, der ehemalige Journalist Roland Jahn, mahnte jüngst in einem Interview, es dürfe nicht der Eindruck entstehen, man ziehe nun einen Schlussstrich unter die DDR-Vergangenheit. Die Frage, ob es für die Aufarbeitung unbedingt seine Behörde braucht, will er nicht bejahen: Wichtig sei, dass die Akten geöffnet blieben, die „Frage der Türschilder“ sei „zweitrangig“.

Der Wochenzeitung „Das Parlament“ sagte Jahn, man müsse Kindern die Möglichkeit geben, sich „mit dem Land auseinanderzusetzen, in dem ihre Eltern gelebt haben“ und sie dazu befähigen, ihren Eltern Fragen zu stellen.

Quelle: BSTU

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BSTU


Zwischen ihren Deckeln verbirgt sich Geschichte: Die Stasi-Akten sind das Überbleibsel einer Diktatur, die ihre Bürger bespitzeln ließ. Über ihre Zukunft soll nun eine Kommission beraten. Regale mit Stasiakten im Archiv der Stasi-Unterlagenbehörde in Berlin. Etwa 5.000 Menschen stellen jeden Monat einen Antrag, weil sie ihre Stasi-Akte lesen wollen.
Die CDU/CSU-Fraktion findet, dass am Recht auf Akteneinsicht „nicht gerüttelt“ werden darf.
Für viele ehemalige DDR-Bürger war der 2. Januar 1992 ein ganz besonderer Tag: Damals öffnete die „Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU)“ zum ersten Mal ihrer Pforten. Ihre Aufgabe ist es seither, sich um die Hinterlassenschaft des Ministeriums für Staatssicherheit, kurz Stasi, zu kümmern. Dieser Geheimdienst der DDR hatte jahrzehntelang Bürger bespitzelt und ausgespäht und dabei hunderttausende Akten angelegt.

 

Keine Behörde für die Ewigkeit

Wer den Verdacht hat, er könne selbst von der Stasi bespitzelt worden sein, kann einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Seither haben rund drei Millionen Menschen von diesem Recht Gebrauch gemacht, bis heute gehen bei der Behörde monatlich rund 5.000 Anträge ein. Das Interesse an einer Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit ist also groß – die Zukunft der Behörde aber ist nur bis 2019 gesichert. Bereits bei ihrer Gründung war klar, dass die Stasi-Unterlagen irgendwann ins Bundesarchiv überführt werden sollen. Noch in der letzten Legislatur hatten sich CDU/CSU und die damals noch im Bundestag vertretene FDP darauf geeinigt, dass die Behörde noch mindestens bis 2019 arbeiten soll.
Antrag ohne Die Linke
Wie es danach weitergeht, wird nun eine Kommission klären. Das hat der Bundestag am 4. Juli beschlossen. Die Abgeordneten verabschiedeten einen gemeinsamen Antrag von CDU/CSU, SPD und Grünen, in dem es heißt, die Kommission solle dem Bundestag bis zum Frühjahr 2016 Vorschläge zur Zukunft der Stasi-Unterlagenbehörde vorlegen. Auch Die Linke ist für eine solche Kommission – weil sie auf Wunsch der Union aber nicht an dem Antrag beteiligt wurde, enthielt sie sich bei der Abstimmung. Stefan Liebich sagte für die Fraktion, er wisse, dass seine Partei besondere Verantwortung beim Umgang mit der DDR-Vergangenheit trage und sich dieser auch stelle.

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Aufhebung von Verwaltungsentscheidungen DDR/ DE

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfaßt werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet

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Rehabilitierung DDR/DE

Das Rehabilitierungsverfahren dient der Überprüfung von rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen Maßnahmen der DDR-Justiz wie Haftstrafen und der Überprüfung anderer rechtsstaatswidriger Entscheidungen über Freiheitsentzug.

Rehabilitiert werden kann auch die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt oder in ein Heim für Kinder oder Jugendliche.
Rechtsgrundlage der Rehabilitierung ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

Damit soll den Betroffenen geholfen werden, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme im Beitrittsgebiet geworden sind. Die Rehabilitierungskammer des zuständigen Landgerichts hebt das Urteil bzw. die Entscheidung zur Freiheitsentziehung auf und rehabilitiert den Betroffenen mit einem Gerichtsbeschluss.
Die Anerkennung der Verfolgung durch die Rehabilitierung begründet Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen wie Haftentschädigung, die sogenannte Opferrente, Rentenausgleich und Beschädigtenversorgung. Sie ermöglicht auch die Rückgabe oder Entschädigung eingezogener Vermögenswerte, die Entfernung der rechtsstaatswidrigen Verurteilung aus dem Strafregister und die Erstattung bezahlter Geldstrafen und Kosten. ….
Quelle: Landesbeauftragte Schwerin

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Geraubte Kinder

Die DDR war nicht das einzige Land in dem es Zwangsadoptionen und andere Abscheulichkeiten an Menschen gegeben hat. Es passierte in vielen anderen Ländern auch. Für Betroffene waren die Praktiken des jeweiligen Landes immer die Schlimmsten. Der Gedanke einer Umerziehung der betroffenen Kinder – sei es aus rassisch-kulturellen oder politischen Motiven – spielt bei der Zwangsadoption eine Rolle.

Bei der Durchführung von Zwangsadoptionen handelt es sich um den Missbrauch von staatlicher Gewalt gegenüber dem Bürger.Kennzeichnend für Zwangsadoptionen sind der gezielte Einsatz seelischer Grausamkeiten und psychischer Gewalt gegenüber betroffenen Kindern und Eltern mit der Trennung der bestehenden familiären Bindungen und der anschließenden Ungewissheit über das Schicksal der Familienangehörigen. Bei den rassisch/kulturell motivierten Zwangsadoptionen tritt bei den Kindern zusätzlich zur elterlichen Entfremdung das beabsichtigte Phänomen der kulturellen Entfremdung bei Sprache, Sitten, Glauben und Geschichtsinterpretation auf.

Zwangsadoptionen sind unter anderem bekannt aus der Zeit des Nationalsozialismus, aus der Geschichte der DDR, aus der Schweiz, aus Australien (Stolen Generations), Argentinien (siehe Desaparecidos), Kanada und den USA.

Quelle: Wikipedia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Wie oft verlieren?

Ich habe meine Familie mehrfach verloren.
Geboren wurde ich im Januar 1970. Ich war das sechste Kind meiner leiblichen Mutter, nach mir folgten noch vier weitere Kinder. 
Ca. zwei Monate nach meiner Geburt kam ich zum ersten Mal in ein Kinderheim, zusammen mit meiner Schwester, welche 1³/4 Jahre älter ist als ich. 
Einige werden fragen, wo sind die anderen Geschwister abgeblieben. Unsere Brüder, welche älter waren, sind entweder zu den Eltern, Großeltern oder in andere Einrichtungen gekommen.
Diese Prozedur wiederholte sich bis zu meinem dritten Lebensjahr sehr oft. Getrennt von Mutter, Vater und Geschwistern. 
1973 kam ich letztmalig in ein Kinderheim, wieder zusammen mit meiner Schwester. Dort verbrachte ich zwei Jahre mit meiner Schwester.
Unfassbar!
Von einem Tag auf den anderen war sie nicht mehr da, einfach weg. 
Das war, so glaube ich 1975. Sie kam zu ihren „neuen Eltern“. 
Warum durfte ich nicht mit?! Die Frage hat mir bis heute KEINER beantworten können.
Auch ich bin zu „neuen Eltern“ gekommen. Ich verlebte dort bis zu meinem 13. Lebensjahr eine schöne Kindheit, jedoch vergaß ich nie meine Schwester. 
In einer warmen Augustnacht 1983 verstarb meine Adoptivmutter an einem Herzinfarkt. Sie war gerade 38 Jahre alt. Ich war anwesend, als sie starb. 
Mein Adoptivvater war mit dieser Situation völlig überfordert, er stand hilflos da. Ich verstand damals nicht, warum er nicht irgendetwas getan hatte. 
Meine geliebte Mutsch war tot, von einer Minute zur anderen. Mein Adoptivvater hatte aufgehört zu leben, seit dieser Augustnacht 1983.
Auch ihn hatte ich an diesem Tage verloren. Er hatte den Alkohol „gefunden“, er wurde sein bester Freund. 
Mich hat er einfach vergessen. Ich lebte mein Leben, bin groß und anständig geworden. Ich streite nicht ab, dabei etliche Tiefen erlebt zu haben.

Krebs-Krank

1998 heiratete ich. Endlich schien mein Leben „normal“ zu verlaufen. Dies änderte sich, als ich 2004 an Krebs erkrankte. 
Mein Mann kam mit der neu entstandenen Situation nicht klar, mit mir nicht mehr klar. Ich hatte mich verändert. 
Durch die Krankheit bin ich zu einer selbstbewussten Frau geworden, ein Problem für meinen Mann. Ich trennte mich von ihm. Mittlerweile haben wir ein freundschaftliches Verhältnis. Das wird auch so bleiben.
2007 verstarb mein Adoptivvater, er wurde tot in seiner Wohnung gefunden. Die Kriminalpolizei informierte mich von seinem Ableben.
Wieder ein Mensch aus meinem Leben verschwunden. 2001 begann ich mit der Suche nach meinen Wurzeln, im Jahr 2003 lernte ich daraufhin meinen leiblichen Vater kennen und somit auch seine jetzige Familie. 
Im Laufe von 4 Jahren entstand ein gutes Verhältnis, so dachte ich. Jedoch wurde ich 2008 eines Besseren belehrt. 
Ich habe vor kurzer Zeit meine Schwester kennen gelernt.
Im Vorfeld dieses Treffens stellten sich mir viele Fragen.
Wie sieht sie aus? 
Was macht sie? 
Erinnert sie sich an mich? 
Wie wird das erste Wiedersehen ablaufen? 
Versteht man sich? 
Sieht man sich wieder?
Ich könnte noch viele dieser Fragen benennen, aber das würde zu lange dauern. 
Wir waren vier und sechs Jahre alt, als wir uns zum letzten Mal sahen. 
Das war vor über 30 Jahren. Wir Beide wurden getrennt voneinander adoptiert, was ich bis heute nicht verstehen will und kann! 
Beide haben wir unseren Weg bis heute bestritten, was oft sehr schwierig war. Beide wussten wir, dass jemand fehlt und tief im Inneren vermissten wir uns gewaltig.

Erstes Treffen

Das erste Treffen zeigte bei mir Emotionen, welche ich vorher noch nie so erlebt habe. 
Es war eine Mischung aus Glück, Trauer, Freude, Unsicherheit.
Ein Wechselbad der Gefühle also. Ich erfuhr von dem Leben vor und während der Heimzeit. Was ich erfuhr, gefiel mir nicht. 
Mit dem Auftauchen meiner Geschwister, welche ich gefunden habe, stellten sich mir viele Fragen. Nur eine Person konnte diese beantworten. Mein Vater! Ich stellte ihm meine Fragen und er sagte, alles ist gelogen, meine Geschwister wären schlechter Umgang für mich. Ich wurde vor die Entscheidung gestellt Vater oder Schwester, der Vater verschwand aus meinem Leben. Ihm ist es egal was ich mache, wie es mir geht. War es ihm nicht schon gleich nach meiner Geburt egal?! Allein ihn habe ich zweimal verloren! Wenn man hier von verlieren sprechen kann.
Ich habe nicht gezählt, wie oft ich meine Familie verloren hab, möchte auch nicht zählen.

Autor: Chris W.