Auskunftssperre Österreich

Im Falle einer Inkognito-Adoption …

wird vom bei der § 12 Abs 2 Meldegesetz um Auskunftssperre bis zum 19. Lebensjahr des Kindes angesucht. Eine Auskunftssperre gibt es beispielsweise beim Melderegister.

 

Jede gemeldete Person kann beim Meldeservice des Gemeindeamtes oder Magistrats (in Wien bei der ” Zentralen Meldeauskunft der MA 62 “) beantragen, dass über sie keine Meldeauskünfte erteilt werden, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Jede Person hat das Recht einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Sie müssen den Antrag auf Auskunftssperre jedoch glaubhaft begründen. Sie können diesen Antrag stellen, wenn Sie, aus irgendwelchen Gründen, um Ihr Leben fürchten. Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für zwei Jahre erteilt und kann danach für zwei weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren (Vergebührung).
Hinweis: Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der Betroffenen/des Betroffenen geltend machen.

 

Bild-Quelle: Gemeinde Weiden am See
Quelle: Bundesrat

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Kindeswohl AT

 

Der „Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen und erfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes“, und „bei Beurteilung des Kindeswohls kommt es auf die gesamte Lebenssituation an, in der sich das Kind befindet“.
Soll mit der Adoption ein anderes Ziel erreicht werden, wie z.B. im Fall der Annahme eines Erwachsenen, ist weder ein schriftlicher Vertrag (Adoptionsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden) noch eine gerichtliche Bewilligung notwendig. Im Fall der Volljährigkeit muss jedoch ein gerechtfertigtes Anliegen des Adoptierenden oder des Angenommenen vorliegen, das eine Adoption begründet, so z.B. die Übergabe eines Unternehmens oder die Adoption einer Person, die lange Zeit in der Familie des Annehmenden wie ein leibliches Kindgelebt hat.
Um die Interessen der eventuell vorhandenen leiblichen Kinder des oder der Adoptierenden zu wahren, ist die Bewilligung der Annahme zu versagen, wenn deren Unterhalt oder Erziehung gefährdet wären oder die Adoption den Zweck verfolgt, leibliche Kinder zu schädigen.

 

 

Ansonsten sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten.
§181 regelt anschließend die einzelnen Zustimmungserfordernisse, bei deren Fehlen eine gerichtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf:
die Eltern des minderjährigen Wahlkindes
der Ehepartner des Annehmenden
der Ehepartner der Wahlkindes
Das Zustimmungsrecht dieser Personen entfällt jedoch, wenn sie selbst als gesetzliche Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag abgeschlossen haben, sie zu einer verständigen Äußerung dauerhaft unfähig sind oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
Eine verweigerte Zustimmung kann auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes gerichtlich ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Die Zustimmung zu einer Annahme erfolgt nach einem im Außerstreitgesetz geregelten Verfahren (AußStrG §§ 258, 259).

 

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Adoptionsverfahren AT

Darüber hinaus sind auch jene Personen gesetzlich festgelegt, denen man im Rahmen eines Adoptionsverfahrens ein Anhörungsrecht einräumt. Dies sind nach §181a das Wahlkind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, der Vater und die Mutter eines volljährigen Wahlkindes, die Pflegeeltern und das zuständige Jugendamt. Hier ist das Gericht lediglich verpflichtet, sich mit den Argumenten der Anhörungsberechtigten auseinander zu setzen, nicht jedoch, ihnen zu folgen.
Das Anhörungsrecht entfällt, wenn eine der oben genannten Personen oder das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter den Adoptionsvertrag geschlossen hat bzw. wenn die Anhörung der Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Obwohl die Großeltern des Wahlkindes nicht zu den Anhörungsberechtigten zählen, sind sie trotzdem berechtigt, im Adoptionsverfahren dann einzuschreiten, wenn es im Hinblick auf das Wohl des Kindes notwendig erscheint. Gleiches gilt für die Kinder des oder der Annehmenden.
§§182?183a beschreiben die familienrechtlichen, erbrechtlichen und namensrechtlichen Auswirkungen einer Adoption. So hat sie, kurz gesagt, die gleichen Rechtswirkungen wie eine eheliche Abstammung. Zwischen den Annehmenden mit ihren leiblichen Kindern und dem Adoptivkind entstehen die gleichen Rechte wie zwischen leiblichen Eltern, Geschwistern und Kindern, mit dem Unterschied, dass die Adoption kein Ehehindernis zwischen dem Adoptivkind und einem leiblichen Kind des Annehmenden darstellt.
Das Adoptivkind wird gegenüber den Wahleltern erbberechtigt und unterhaltsverpflichtet. Es hat den Familiennamen des oder der Adoptierenden zu tragen; eine gesonderte Antragstellung auf Namensänderung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dem Namenswechsel wird durch die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde Ausdruck gegeben.
Das Erbrecht des Wahlkindes ist jedoch auf den Nachlass der Adoptiveltern beschränkt. Es besteht in Folge kein Anrecht auf das Erbe von Verwandten der Adoptiveltern (deren Eltern oder Geschwister).Jedoch bleibt der Erbanspruch des Adoptierten gegenüber seinen leiblichen Eltern und Verwandten aufrecht, er oder sie ist also doppelt erbberechtigt.
Beim Tod des Adoptivkindes stehen die Adoptiveltern und deren Nachkommen in der Erbfolge vor den leiblichen Eltern

Bezüglich Unterhaltspflicht können die leiblichen Eltern nur dann herangezogen werden, wenn die Adoptiveltern nicht mehr in der Lage sein sollten, für ihr angenommenes Kind zu sorgen. Der oder die Angenommene ist im umgekehrten Fall vorrangig seinen Adoptiveltern gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Abgesehen von Erbrecht und Unterhaltspflicht erlöschen alle weiteren rechtlichen Ansprüche des Adoptivkindes in Bezug auf die leiblichen Eltern.

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Aufhebung der Adoption AT

§§184-185a behandeln die Frage des Widerrufs und der Aufhebung einer Adoption. So kann die Bewilligung einer Adoption von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles vom Gericht mit rückwirkender Kraft widerrufen werden. Gründe dafür sind:
mangelnde Eigenberechtigung des Annehmenden zum Zeitpunkt der Adoption, es sei denn, er oder sie will nach ihrer Erlangung den Vertrag fortsetzen
mangelnde Eigenberechtigung des Kindes, das selbst den Vertrag geschlossen hat, außer der gesetzliche Vertreter oder das Wahlkind stimmen nach Erlangung der Eigenberechtigung der Annahme nachträglich zu eine Adoption durch mehrere Personen, die im Moment des Vertragsabschlusses nicht verheiratet waren, eine Annahme, die vorwiegend aus Gründen der Weiterführung des Familiennamens der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters durchgeführt wurde bzw. eine rechtswidrige sexuelle Beziehung verdecken sollte auf Antrag eines Vertragsteiles, so kein Vertrag in schriftlicher Form existiert und wenn seit dem Bewilligungsbeschluss nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Weiters besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption, die im Gegensatz zum Widerruf keine rückwirkende Gültigkeit besitzt:
wenn die Zustimmung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch betrügerische Absicht oder durch Zwang zustande gekommen ist und der Betroffene die
Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt durch das Gericht, wenn durch die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des minderjährigen Kindes ernstlich gefährdet wäre auf Antrag des Adoptivkindes, wenn dies nach Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe der Adoptiveltern oder nach dem Tod der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters dem Wohl des Kindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen der von der Aufhebung betroffenen Adoptivmutter oder des Adoptivvaters entgegen steht ein Elternteil und das Kind die Aufhebung beantragen.

Die Aufhebung einer Adoption kann nur gegenüber beiden Adoptiveltern erklärt werden, außer im Fall deren Scheidung.
Laut §185 werden mit der Aufhebung der Annahme sämtliche familienrechtliche und namensrechtliche Beziehungen zur Adoptivfamilie aufgelöst, dagegen die zu den leiblichen Elternwieder in Kraft gesetzt.
Das verfahrensrechtliche Vorgehen bei der Annahme an Kindes statt wird reguliert durch das Außer Streit Gesetz in §§257-260.
So wird dem Wahlkind in §257 Abs. 2 ab der Vollendung des 14.Lebensjahres volle Prozessfähigkeit eingeräumt, d.h. es hat das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.
Nach §258 haben die Zustimmungsberechtigten ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. In einem solchen Fall sind schriftliche Erklärungen genügend. Jeder Zustimmungsberechtigte kann seine Erklärung auch durch eine bevollmächtigte andere Person abgeben.

Die Unterschrift

Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung und auf einer Vollmacht muss öffentlich, d.h. vom Notar oder vom Gericht beglaubigt sein, wobei diese Beglaubigung nicht früher als drei Monate oder ein Jahr (wenn das Kind seit mindestens sechs Monaten in Pflege bei Annehmenden ist) vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung der Annahme stattfinden kann.
Nach Abs. 3 können die Vertragsteile in ihrem Antrag festlegen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des oder der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (Inkognitoadoption). Jedoch müssen dem oder der Abgebenden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Leumund des oder der Annehmenden allgemein beschrieben werden. Somit wird die gesetzlich nicht erlaubte Blankozustimmung zu einer Adoption verhindert.
§260 legt den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses fest, der folgende Informationen enthalten muss:
den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und ?ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort der Vertragsteile und den Mädchennamen der Ehefrau
die ausgesprochene Bewilligung des Gerichts
den Familiennamen, den das Adoptivkind durch die Adoption erhalten hat bzw. Hinweis auf die Beibehaltung des eigenen Namens
die Angabe des Tages, an dem die Annahme in Kraft getreten ist
gegebenenfalls die Einwilligung des einen leiblichen Elternteils in das Erlöschen seiner Rechtsbeziehungen zum Kind zugunsten des neuen Elternteils
Der Bewilligungsbeschluss ist zu begründen. Im Besonderen muss ausgeführt werden, inwiefern die Adoption dem Wohl des Kindes dient und dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht bzw. zu erwarten ist.

2.2. Adoptionsvermittlung
Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt wird in Österreich durch das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geregelt.
So erklärt §24, dass die Vermittlung Minderjähriger dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten ist. Des weiteren findet sich wiederum, wie auch schon im ABGB ausgeführt, der Hinweis auf das Wohl des Minderjährigen, dem die Adoption zu dienen habe und die nur durchzuführen sei, wenn begründete Aussicht auf eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Unzulässig ist es, für die Vermittlung Entgelt zu verlangen.
Auch Träger der freien Jugendwohlfahrt können für die Durchführung von Adoptionsvermittlungen anerkannt werden, jedoch nur, wenn deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. Die Voraussetzungen dafür sind in §8 des JWG bestimmt:
So haben freie Träger, die den Wunsch haben Adoptionen durchzuführen, bei der zuständigen Landesregierung einen Antrag zu stellen, die deren Eignung überprüft. Bei positivem Bescheid unterliegt der freie Träger in Folge der Aufsicht der Landesregierung, die, bei Vorhandensein schwerer Missstände, die Eignungsfeststellung widerrufen kann.
§25 legt die Vermittlung von Minderjährigen ins Ausland in den Verantwortungsbereich der Landesgesetzgebung. Im Wiener JWG findet sich als Voraussetzung für eine Auslandsadoption, dass ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Jugendwohlfahrt

Weiters wird die Annahme an Kindes Statt in den einzelnen Landesjugendwohlfahrtsgesetzen (L-JWG) geregelt. Bis auf geringfügige Abweichungen sind diese in ihren Ausführungen nahezu deckungsgleich.
Bezüglich der in der öffentlichen Jugendwohlfahrt Beschäftigten setzt das Wiener JWG voraus, dass „das […] Personal fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein“ muss
(§6, Abs. 1), d.h. dass „die mit der Aufgabe der Sozialarbeit betrauten Bediensteten das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder das Zeugnis über die Abschlussprüfung an einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe bzw. Fürsorgeschule erworben haben“ (Abs. 6).
Nach Abs. 12 ist für die in der öffentlichen Jugendwohlfahrt Bediensteten Supervision anzubieten und die Landesregierung hat für eine entsprechende Aus- und Fortbildung Sorge zu tragen (Abs. 13).
Für die Zusprechung einer generellen Pflegebewilligung, die sowohl für die Adoption eines Kindes, als auch für die Betreuung eines Pflegekindes Voraussetzung ist, sind die rechtlich festgelegten Kriterien eher spärlich. Neben dem im ABGB festgelegten Mindestalter der Adoptiveltern beschreibt das Wiener JWG (§ 22 Abs. 5) einige Ausschließungsgründe:

ansteckende, schwere chronische oder psychische Erkrankungen oder Auffälligkeiten, geistige Behinderung oder Sucht, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen
gerichtliche Verurteilung wegen Handlungen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen
Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern
Sonstige Gründe, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen
Weiters hat der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen. Es sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn es zum Wohle des Kindes ist (Abs. 6).
Im Unterschied zum WrJWG (und auch zur Salzburger JWO) findet sich im steirischen Pendant in §23 Abs. 10 der Auftrag an die Landesregierung, „nähere Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung […] zu erlassen“. Dem wurde von der Steiermärkischen Landesregierung in der „Verordnung über die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung“ vom 4.Mai 1992 Rechnung getragen.
§§30-31 befassen sich explizit mit der Annahme an Kindes statt, wobei deren Inhalt eine Wiederholung von §§24 und 25 JWG darstellt.

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