Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. Archivalien:
Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923. 2. Schriftgut:
Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen
wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen. 3. Archivgut:
Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen. 4. Archivgut des Bundes:
Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:
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