Bundesarchivgesetz Österreich

  Behörden, Länder, PDF`s auf einen Blick
image_pdfimage_print

Geltungsbereich
§ 1. Dieses Gesetz regelt die Archivierung und die Nutzung von Archivgut des Bundes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten: 1. Archivalien:

Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923. 2. Schriftgut:

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes, ausgenommen persönliche Unterlagen

wie beispielsweise Aufzeichnungen und Notizen. 3. Archivgut:

Archivalien, die nach dem Denkmalschutzgesetz unter Schutz stehen. 4. Archivgut des Bundes:

Archivgut, das bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung der Aufgaben anfällt:

  1. a)  Bundesdienststellen;
  2. b)  bei juristischen Personen öffentlichen Rechts, die durch einfaches Bundesgesetz eingerichtet …

 

 

 

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Akten.

 

 

 

 

LEAVE A COMMENT