Aufhebung der Adoption AT

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§§184-185a behandeln die Frage des Widerrufs und der Aufhebung einer Adoption. So kann die Bewilligung einer Adoption von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles vom Gericht mit rückwirkender Kraft widerrufen werden. Gründe dafür sind:
mangelnde Eigenberechtigung des Annehmenden zum Zeitpunkt der Adoption, es sei denn, er oder sie will nach ihrer Erlangung den Vertrag fortsetzen
mangelnde Eigenberechtigung des Kindes, das selbst den Vertrag geschlossen hat, außer der gesetzliche Vertreter oder das Wahlkind stimmen nach Erlangung der Eigenberechtigung der Annahme nachträglich zu eine Adoption durch mehrere Personen, die im Moment des Vertragsabschlusses nicht verheiratet waren, eine Annahme, die vorwiegend aus Gründen der Weiterführung des Familiennamens der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters durchgeführt wurde bzw. eine rechtswidrige sexuelle Beziehung verdecken sollte auf Antrag eines Vertragsteiles, so kein Vertrag in schriftlicher Form existiert und wenn seit dem Bewilligungsbeschluss nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Weiters besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption, die im Gegensatz zum Widerruf keine rückwirkende Gültigkeit besitzt:
wenn die Zustimmung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch betrügerische Absicht oder durch Zwang zustande gekommen ist und der Betroffene die
Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt durch das Gericht, wenn durch die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des minderjährigen Kindes ernstlich gefährdet wäre auf Antrag des Adoptivkindes, wenn dies nach Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe der Adoptiveltern oder nach dem Tod der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters dem Wohl des Kindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen der von der Aufhebung betroffenen Adoptivmutter oder des Adoptivvaters entgegen steht ein Elternteil und das Kind die Aufhebung beantragen.

Die Aufhebung einer Adoption kann nur gegenüber beiden Adoptiveltern erklärt werden, außer im Fall deren Scheidung.
Laut §185 werden mit der Aufhebung der Annahme sämtliche familienrechtliche und namensrechtliche Beziehungen zur Adoptivfamilie aufgelöst, dagegen die zu den leiblichen Elternwieder in Kraft gesetzt.
Das verfahrensrechtliche Vorgehen bei der Annahme an Kindes statt wird reguliert durch das Außer Streit Gesetz in §§257-260.
So wird dem Wahlkind in §257 Abs. 2 ab der Vollendung des 14.Lebensjahres volle Prozessfähigkeit eingeräumt, d.h. es hat das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.
Nach §258 haben die Zustimmungsberechtigten ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. In einem solchen Fall sind schriftliche Erklärungen genügend. Jeder Zustimmungsberechtigte kann seine Erklärung auch durch eine bevollmächtigte andere Person abgeben.

Die Unterschrift

Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung und auf einer Vollmacht muss öffentlich, d.h. vom Notar oder vom Gericht beglaubigt sein, wobei diese Beglaubigung nicht früher als drei Monate oder ein Jahr (wenn das Kind seit mindestens sechs Monaten in Pflege bei Annehmenden ist) vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung der Annahme stattfinden kann.
Nach Abs. 3 können die Vertragsteile in ihrem Antrag festlegen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des oder der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (Inkognitoadoption). Jedoch müssen dem oder der Abgebenden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Leumund des oder der Annehmenden allgemein beschrieben werden. Somit wird die gesetzlich nicht erlaubte Blankozustimmung zu einer Adoption verhindert.
§260 legt den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses fest, der folgende Informationen enthalten muss:
den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und ?ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort der Vertragsteile und den Mädchennamen der Ehefrau
die ausgesprochene Bewilligung des Gerichts
den Familiennamen, den das Adoptivkind durch die Adoption erhalten hat bzw. Hinweis auf die Beibehaltung des eigenen Namens
die Angabe des Tages, an dem die Annahme in Kraft getreten ist
gegebenenfalls die Einwilligung des einen leiblichen Elternteils in das Erlöschen seiner Rechtsbeziehungen zum Kind zugunsten des neuen Elternteils
Der Bewilligungsbeschluss ist zu begründen. Im Besonderen muss ausgeführt werden, inwiefern die Adoption dem Wohl des Kindes dient und dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht bzw. zu erwarten ist.

2.2. Adoptionsvermittlung
Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt wird in Österreich durch das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geregelt.
So erklärt §24, dass die Vermittlung Minderjähriger dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten ist. Des weiteren findet sich wiederum, wie auch schon im ABGB ausgeführt, der Hinweis auf das Wohl des Minderjährigen, dem die Adoption zu dienen habe und die nur durchzuführen sei, wenn begründete Aussicht auf eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Unzulässig ist es, für die Vermittlung Entgelt zu verlangen.
Auch Träger der freien Jugendwohlfahrt können für die Durchführung von Adoptionsvermittlungen anerkannt werden, jedoch nur, wenn deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. Die Voraussetzungen dafür sind in §8 des JWG bestimmt:
So haben freie Träger, die den Wunsch haben Adoptionen durchzuführen, bei der zuständigen Landesregierung einen Antrag zu stellen, die deren Eignung überprüft. Bei positivem Bescheid unterliegt der freie Träger in Folge der Aufsicht der Landesregierung, die, bei Vorhandensein schwerer Missstände, die Eignungsfeststellung widerrufen kann.
§25 legt die Vermittlung von Minderjährigen ins Ausland in den Verantwortungsbereich der Landesgesetzgebung. Im Wiener JWG findet sich als Voraussetzung für eine Auslandsadoption, dass ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Jugendwohlfahrt

Weiters wird die Annahme an Kindes Statt in den einzelnen Landesjugendwohlfahrtsgesetzen (L-JWG) geregelt. Bis auf geringfügige Abweichungen sind diese in ihren Ausführungen nahezu deckungsgleich.
Bezüglich der in der öffentlichen Jugendwohlfahrt Beschäftigten setzt das Wiener JWG voraus, dass „das […] Personal fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein“ muss
(§6, Abs. 1), d.h. dass „die mit der Aufgabe der Sozialarbeit betrauten Bediensteten das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder das Zeugnis über die Abschlussprüfung an einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe bzw. Fürsorgeschule erworben haben“ (Abs. 6).
Nach Abs. 12 ist für die in der öffentlichen Jugendwohlfahrt Bediensteten Supervision anzubieten und die Landesregierung hat für eine entsprechende Aus- und Fortbildung Sorge zu tragen (Abs. 13).
Für die Zusprechung einer generellen Pflegebewilligung, die sowohl für die Adoption eines Kindes, als auch für die Betreuung eines Pflegekindes Voraussetzung ist, sind die rechtlich festgelegten Kriterien eher spärlich. Neben dem im ABGB festgelegten Mindestalter der Adoptiveltern beschreibt das Wiener JWG (§ 22 Abs. 5) einige Ausschließungsgründe:

ansteckende, schwere chronische oder psychische Erkrankungen oder Auffälligkeiten, geistige Behinderung oder Sucht, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen
gerichtliche Verurteilung wegen Handlungen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen
Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern
Sonstige Gründe, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen
Weiters hat der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen. Es sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn es zum Wohle des Kindes ist (Abs. 6).
Im Unterschied zum WrJWG (und auch zur Salzburger JWO) findet sich im steirischen Pendant in §23 Abs. 10 der Auftrag an die Landesregierung, „nähere Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung […] zu erlassen“. Dem wurde von der Steiermärkischen Landesregierung in der „Verordnung über die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung“ vom 4.Mai 1992 Rechnung getragen.
§§30-31 befassen sich explizit mit der Annahme an Kindes statt, wobei deren Inhalt eine Wiederholung von §§24 und 25 JWG darstellt.

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Adoption.

 

 

 

 

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