Akten-Aufbewahrungsfristen

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Allgemeine Archivierungsfristen bei Behörden Ausgangspunkt der Empfehlung ist die Novellierung des Personenstandsgesetzes (PStG) durch den Bundesgesetzgeber. In § 7 PStG ist erstmals die Pflicht der Standesämter geregelt, die Personenstandsregister und die Sammelakten nach den jeweiligen archivgesetzlichen Regelungen den zuständigen Archiven anzubieten. In § 5 PStG werden Fortführungsfristen für die Personenstandsregister festgelegt: Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister:weiterlesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Akten-Themen

Anweisung zur Aufbewahrung dienstl. Schriftgutes auf dem Gebiet der Jugendhilfe-1980
Archivierungfristen-Schweiz
Aufbewahrungsfristen Schweiz
Aufbewahrungsfristen & Auskünfte aus Adoptionsakten
Aufbewahrungsvorschriften für Schriftgut der obersten Bundesbehörden Deutschland
Bundesarchivgesetz DE

 

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