Adoptionsverfahren AT

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Darüber hinaus sind auch jene Personen gesetzlich festgelegt, denen man im Rahmen eines Adoptionsverfahrens ein Anhörungsrecht einräumt. Dies sind nach §181a das Wahlkind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, der Vater und die Mutter eines volljährigen Wahlkindes, die Pflegeeltern und das zuständige Jugendamt. Hier ist das Gericht lediglich verpflichtet, sich mit den Argumenten der Anhörungsberechtigten auseinander zu setzen, nicht jedoch, ihnen zu folgen.
Das Anhörungsrecht entfällt, wenn eine der oben genannten Personen oder das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter den Adoptionsvertrag geschlossen hat bzw. wenn die Anhörung der Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Obwohl die Großeltern des Wahlkindes nicht zu den Anhörungsberechtigten zählen, sind sie trotzdem berechtigt, im Adoptionsverfahren dann einzuschreiten, wenn es im Hinblick auf das Wohl des Kindes notwendig erscheint. Gleiches gilt für die Kinder des oder der Annehmenden.
§§182?183a beschreiben die familienrechtlichen, erbrechtlichen und namensrechtlichen Auswirkungen einer Adoption. So hat sie, kurz gesagt, die gleichen Rechtswirkungen wie eine eheliche Abstammung. Zwischen den Annehmenden mit ihren leiblichen Kindern und dem Adoptivkind entstehen die gleichen Rechte wie zwischen leiblichen Eltern, Geschwistern und Kindern, mit dem Unterschied, dass die Adoption kein Ehehindernis zwischen dem Adoptivkind und einem leiblichen Kind des Annehmenden darstellt.
Das Adoptivkind wird gegenüber den Wahleltern erbberechtigt und unterhaltsverpflichtet. Es hat den Familiennamen des oder der Adoptierenden zu tragen; eine gesonderte Antragstellung auf Namensänderung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dem Namenswechsel wird durch die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde Ausdruck gegeben.
Das Erbrecht des Wahlkindes ist jedoch auf den Nachlass der Adoptiveltern beschränkt. Es besteht in Folge kein Anrecht auf das Erbe von Verwandten der Adoptiveltern (deren Eltern oder Geschwister).Jedoch bleibt der Erbanspruch des Adoptierten gegenüber seinen leiblichen Eltern und Verwandten aufrecht, er oder sie ist also doppelt erbberechtigt.
Beim Tod des Adoptivkindes stehen die Adoptiveltern und deren Nachkommen in der Erbfolge vor den leiblichen Eltern

Bezüglich Unterhaltspflicht können die leiblichen Eltern nur dann herangezogen werden, wenn die Adoptiveltern nicht mehr in der Lage sein sollten, für ihr angenommenes Kind zu sorgen. Der oder die Angenommene ist im umgekehrten Fall vorrangig seinen Adoptiveltern gegenüber unterhaltsverpflichtet.
Abgesehen von Erbrecht und Unterhaltspflicht erlöschen alle weiteren rechtlichen Ansprüche des Adoptivkindes in Bezug auf die leiblichen Eltern.

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zum Thema Adoption.

 

 

 

 

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