Abschrift Geburtenbuch AT

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Eine Abschrift aus dem Geburtenbuch wird gewöhnlich bei einer Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft benötigt.
Die Abschrift aus dem Geburtenbuch darf nicht älter als sechs Monate sein.
Im Gegensatz zur Geburtsurkunde, die nur einen Auszug aus dem Geburtenbuch darstellt (z.B. zum Zeitpunkt der Geburt geführter Name), hat die Abschrift aus dem Geburtenbuch den vollen Wortlaut aller früheren Eintragungen des Geburtenbuches zu enthalten, d.h. alle Haupteintragungen, die die Geburt unmittelbar betreffen, die Vermerke, durch die eine abgeschlossene Haupteintragung berichtigt wird und die Hinweise, die den Zusammenhang zwischen verschiedenen Eintragungen herstellen.

Hinweis: Die Personenstandsbehörde hat die Sozialversicherung ihres Zuständigkeitsbereichs über Geburten und Todesfälle zu informieren. Ist eine derartige Meldung mangels technischer Voraussetzungen (noch) nicht möglich, hat die Personenstandsbehörde auf Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung ist kostenlos, wenn dadurch Sozialversicherungszwecke erfüllt werden.

Voraussetzungen

Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf eine Abschrift aus dem Geburtenbuch auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt:
– Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
– Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht
– Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Vollziehung der Gesetze

Zuständige Stelle

Für Geburten vor dem 1.1.1939:
– Das Pfarramt der Kirchengemeinde Ihres Geburtsortes

Für Geburten nach dem 1.1.1939:
– Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals) örtlich zuständig ist:

Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
In Statutarstädten: das Standesamt des MagistratsIn Wien: die Standesämter in Wien

 

Verfahrensablauf

Die Abschrift aus dem Geburtenbuch muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit Bürgerkarte) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.
Hinweis: Die Abschrift aus dem Geburtenbuch wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

Meldeamt:
Amtlicher Lichtbildausweis

Hinweis: Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.

Standesamt:
Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis

Hier finden Sie weiteres Informationsmaterial zu Behörden & Ämtern.

 

 

 

 

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